An vielen EU-Grenzen, darunter auch an der griechisch-türkischen Grenze, passieren Pushbacks schon seit langem systematisch und tagtäglich. Durch diese Pushbacks werden grundlegende Menschenrechte kontinuierlich verletzt. Wir sprechen oft davon, dass Pushback illegal sind. Doch welche Gesetze werden genau verletzt?
Jeder Pushback ist eine Verletzung der Menschenrechte nach Art. 14 der AllgemeinenErklärung der Menschenrechte (AEMR), das Recht auf einen Asylantrag. Aufgrund ihres brutalen Charakters verletzen Pushbacks jedoch auch viele andere Artikel der AEMR, darunter Art. 3, das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person; Art. 5, der besagt, dass niemand "Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen" werden darf; und Art. 9, in dem es um willkürliche Festnahme und Inhaftierung geht.
Pushbacks verstoßen gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 32, 33) der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die den Eckpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzes bilden. Das Prinzip verbietet es den Staaten eindeutig, jemanden in einen Staat zurückzuführen, in dem dessen Leben oder Freiheit in Gefahr wäre. An den Außengrenzen der EU, zum Beispiel zur Türkei oder zu Libyen, ist dies definitiv der Fall. Innerhalb der EU werden sie damit Ketten- Pushbacks in unsichere Drittländer ausgesetzt oder in ein Land zurückgeschoben, in dem sie Gefahr laufen, in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Es gibt bisher noch keine international anerkannte rechtliche Definition des Begriffs "Pushback", er wird im Allgemeinen als Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstanden und stellt somit einen Verstoß gegen Internationales Recht dar.
Pushbacks geschehen sowohl an Land wie auch auf See. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 legen beide fest, dass jede*r Kapitän*in verpflichtet ist, Menschen in Not Hilfe zu leisten, unabhängig davon, wer oder aus welchem Grund in Not ist. Die Übereinkommen sind unvollständig in Bezug darauf, was mit den Geretteten geschieht. "Das Völkerrecht schreibt jedoch vor, dass Rettungskräfte nur in einem sicheren Hafen von Bord gehen dürfen" - und auch hier gilt der Grundsatzdes Non-Refoulement.
Das Prinzip des Non-Refoulement wurde in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften umgesetzt, zum Beispiel in Artikel 18 und Artikel 19 der EU Grundrechtecharta sowie in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Verfahren zur Gewährung und Aberkennung von internationalem Schutz. Somit müssen die EU-Mitgliedsstaaten doppelte internationale Standards zum Schutz vonFlüchtlingen erfüllen: Sie sind Unterzeichner der Genfer Konventionen von 1951 sowie verpflichtet, die EU-Grundsätze und -Regelungen im Asylbereich einzuhalten. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die EU-Gesetzgebung in ihr nationales Recht übernehmen womit Pushbacks drei Rechtsebenen verletzen: die nationale, EU und international.
Wenn ein Pushback durchgeführt wird, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen in ein Land zurückkehren, wo sie Folter, unmenschlicher Behandlung und anderen schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt werden. Die Durchführung von Pushbacks verstößt daher auch gegen die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die EuropäischeMenschenrechtskonvention und den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigenderBehandlung oder Strafe (CPT).
An vielen EU-Grenzen, darunter auch an der griechisch-türkischen Grenze, passieren Pushbacks schon seit langem systematisch und tagtäglich. Durch diese Pushbacks werden grundlegende Menschenrechte kontinuierlich verletzt. Wir sprechen oft davon, dass Pushback illegal sind. Doch welche Gesetze werden genau verletzt?
Jeder Pushback ist eine Verletzung der Menschenrechte nach Art. 14 der AllgemeinenErklärung der Menschenrechte (AEMR), das Recht auf einen Asylantrag. Aufgrund ihres brutalen Charakters verletzen Pushbacks jedoch auch viele andere Artikel der AEMR, darunter Art. 3, das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person; Art. 5, der besagt, dass niemand "Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen" werden darf; und Art. 9, in dem es um willkürliche Festnahme und Inhaftierung geht.
Pushbacks verstoßen gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 32, 33) der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die den Eckpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzes bilden. Das Prinzip verbietet es den Staaten eindeutig, jemanden in einen Staat zurückzuführen, in dem dessen Leben oder Freiheit in Gefahr wäre. An den Außengrenzen der EU, zum Beispiel zur Türkei oder zu Libyen, ist dies definitiv der Fall. Innerhalb der EU werden sie damit Ketten- Pushbacks in unsichere Drittländer ausgesetzt oder in ein Land zurückgeschoben, in dem sie Gefahr laufen, in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Es gibt bisher noch keine international anerkannte rechtliche Definition des Begriffs "Pushback", er wird im Allgemeinen als Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstanden und stellt somit einen Verstoß gegen Internationales Recht dar.
Pushbacks geschehen sowohl an Land wie auch auf See. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 legen beide fest, dass jede*r Kapitän*in verpflichtet ist, Menschen in Not Hilfe zu leisten, unabhängig davon, wer oder aus welchem Grund in Not ist. Die Übereinkommen sind unvollständig in Bezug darauf, was mit den Geretteten geschieht. "Das Völkerrecht schreibt jedoch vor, dass Rettungskräfte nur in einem sicheren Hafen von Bord gehen dürfen" - und auch hier gilt der Grundsatzdes Non-Refoulement.
Das Prinzip des Non-Refoulement wurde in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften umgesetzt, zum Beispiel in Artikel 18 und Artikel 19 der EU Grundrechtecharta sowie in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Verfahren zur Gewährung und Aberkennung von internationalem Schutz. Somit müssen die EU-Mitgliedsstaaten doppelte internationale Standards zum Schutz vonFlüchtlingen erfüllen: Sie sind Unterzeichner der Genfer Konventionen von 1951 sowie verpflichtet, die EU-Grundsätze und -Regelungen im Asylbereich einzuhalten. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die EU-Gesetzgebung in ihr nationales Recht übernehmen womit Pushbacks drei Rechtsebenen verletzen: die nationale, EU und international.
Wenn ein Pushback durchgeführt wird, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen in ein Land zurückkehren, wo sie Folter, unmenschlicher Behandlung und anderen schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt werden. Die Durchführung von Pushbacks verstößt daher auch gegen die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die EuropäischeMenschenrechtskonvention und den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigenderBehandlung oder Strafe (CPT).